Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stepan GmbH

1.Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der Stepan GmbH (im folgenden auch „Verkäufer“genannt) und ihren Kunden, inklusive künftige Geschäfte, soweit nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

2.Angebot

Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend. Bei einseitigen Preis-und Konditionsänderungen hat der Käufer das Recht, sofort nach Erhalt einer diesbezüglichen Mitteilung vom Vertrag binnen 5 Werktagen zurück zu treten.Ansonsten gelten die Änderungen als vom Käufer angenommen.

3.Vertragsschluss

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine Lieferung oder eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.

4.Preise

4.1. Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers, ausschließlich Mehrwertsteuer. Verpackungen, die vom Großhandel angebracht oder vom Werk in Rechnung gestellt werden, werden gesondert berechnet. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind, soweit die Rücknahme nicht durch separate Verordnungen geregelt ist, gesondert zu vereinbaren.

4.2. Sollten sich die Einstandspreise und Kosten des Verkäufers seit Vertragsabschluss verändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise an die Kosten im Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen, hat dies jedoch dem Käufer nachzuweisen.

4.3. Bei Reparaturaufträgen werden die als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit ist jedoch das Einverständnis des Auftraggebers zur Fortführung der Reparatur einzuholen.

4.4. Sollten Angebote auf Reparaturen oder eine Begutachtung verlangt werden und deshalb eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, so sind die dadurch erwachsenden Kosten einschließlich allfälliger Demontagekosten sowie Entsendungskosten des Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte.

5. Lieferung

5.1. Die Lieferfrist beginnt spätestens mit einem der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung,
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen Voraussetzungen,
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

5.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil-oder Volllieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Die vorgenannten Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten oder sonstigen Subunternehmen eintreten.

5.4. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die Ware nicht übernommen wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

6. Kleinsendungen, Ersatzteile und Reparaturen

Bei Bestellungen im Wert von unter € 100,-(zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) wird ein Kleinmengenzuschlag von € 25,-(zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) eingehoben und die Lieferung nur gegen Nachnahme ausgeführt. Ebenfalls nur gegen Nachnahme werden, unabhängig vom Wert, Ersatzteilelieferungen und Reparaturen ausgeführt.

7. Gefahrenübergang

7.1. Sollte der Verkauf ab Werk des Herstellers oder ab Lager des Verkäufers vereinbart sein,geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hierzu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.

7.2. Sollte der Verkauf mit der Vereinbarung „frachtfrei bis …“ oder „frei bis …“geschlossen werden, geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware vom ersten Frachtführer (Bahn, Post, Spediteur) übernommen wird.

8. Zahlung

8.1. Die Zahlung ist prompt ab Rechnungslegung fällig.

8.2. Die Zahlung gilt an dem Tage als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.

8.3. Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrent-Kredite in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Interventionsgebühren eines Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes zu vergüten.

8.4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen oder bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden gewährte Sondernachlässe, Rabatte und Boni hinfällig und rückverrechnet.

8.5.Die Sondernachlässe und Boni sind dann fällig, wenn alle den diesbezüglichen Abrechnungszeitraum betreffenden Rechnungen bezahlt sind.

8.6.Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer sofort fällig. Der Zahlungsverzug berechtigt nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurück zu treten, ohne dass der Käufer hieraus irgendwelche Rechte gegen den Verkäufer herleiten kann.

8.7.Sofern der Käufer nicht ausdrücklich einer Übermittlung der Rechnungen elektronischer Form widerspricht, gilt seitens des Käufers einer Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form als zugestimmt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung noch offenen Forderungen.

9.2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer mit ihrem Entstehen an den Verkäufer zur Sicherung dessen Forderung ab.

9.3. Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit fremden, vom Verkäufer nicht gelieferten Waren veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in Höhe eines dem Rechnungswert der versendeten Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrages als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber fristgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Kunden zu nennen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Die so vom Käufer eingezogenen Beträge sind in seinen Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig verwahrt für jedermann ersichtlich zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen Formvorschriften (Bezettelung und dgl.) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers zu beachten.

10. Gewährleistung

10.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf eine vor dem Gefahrenübergang liegende Ursache zurückgeführt ist, zu beheben, wenn dieser auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

10.2. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt ein Jahr, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.

10.3. Der Käufer hat sofort entdeckbare Mängel unverzüglich nach Empfang, andere Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung mit eingeschriebenem Brief zu beanstanden. Bei Post-, Bahn-oder Spediteurauslieferung ist das Schadensprotokoll sofort aufzunehmen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Verkäufers aufgehoben.

10.4. Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund der Inanspruchnahme des Käufers aus dem Recht der Gewährleistung durch seinen Vertragspartner, der Verbraucher ist, sind ausgeschlossen, § 933b ABGB gilt als ausgeschlossen.

10.5. Der Verkäufer ist nach Rücklieferung der beanstandeten Ware an ihn verpflichtet, in angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu beheben, mangelfreie Ersatzware zu liefern, oder entsprechende Gutschrift zu leisten.

10.6. Anstelle des Anspruches des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag oder Preisminderung kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung vornehmen. Bei Waren, die unter Fabriksgarantie verkauft werden, haftet der Käufer nur insoweit, als von Seiten der betreffenden Lieferwerke Ersatz geleistet wird.

10.7. Ergibt sich bei einer Rücksendung von Waren, dass kein Mangel vorliegt, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Etwaige Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag oder anderen Aufträgen, sondern ausschließlich zum Teilrücktritt der mangelbehafteten Leistung.

10.8. Die Transportkosten vom Standort des Käufers bis zu jenem des Verkäufers gehen zu Lasten des Verkäufers, soweit eine kostengünstige Transportform oder die Order des Verkäufers eingehalten wurde.

10.9. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferung wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht des davon nicht betroffenen Teiles der Lieferung nicht verlängert.

11. Haftungsbeschränkungen

11.1. Die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit ist zur Gänze ausgeschlossen. Weiters hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,Folgeschäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn, sofern der Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit betrifft nicht Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

11.2. Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer sind der Höhe nach mit dem jeweiligen Netto-Auftragswert begrenzt.

11.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper-und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

11.4. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die auf vom Käufer beigestellten Materialien oder einer vom Käufer vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.

11.5. Der Verkäufer haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten.Insbesondere, haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die auf nach dem Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie zB. Mängel aufgrund von schlechter Instandhaltung, unsachgemäßer Aufstellung, fehlerhafter Reparatur durch den Käufer oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers.Der Verkäufer haftet nicht für normale Abnutzung.

11.6. Der Verkäufer haftet weiters nicht für Sachschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand im Besitz des Käufers ist. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an den vom Käufer gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Käufer gefertigtes Erzeugnis beinhalten.

11.7. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

12. Rücktritt vom Vertrag

12.1. Liegt ein Lieferverzug des Verkäufers vor, ist der Käufer erst nach Ablauf einer Nachfrist in der Dauer der ursprünglichen Lieferzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

12.2. Der Verkäufer kann die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom Käufer zu leistenden Zahlung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. Wird die Zahlung oder Sicherstellung unter dieser Voraussetzung vom Käufer nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er kann weiters zurücktreten, wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 5.3. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

12.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.12.4.Unbeschadet jeglicher Ansprüche des Verkäufers,insbesondere aber nicht ausschließlich auf Schadenersatz und entgangenem Gewinn, sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

13. Rückwaren

Bei Rückwaren ist über die Rücknahme eine Vereinbarung zu treffen und es sind vom Käufer die betreffenden Rechnungs-bzw. Lieferscheinnummern sowie das Datum anzugeben. Sonderanfertigungen werden in keinem Fall zurückgenommen. Rücksendungen haben frei Haus zu erfolgen.

14. Schutzwaren

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Diese Unterlagen können vom Verkäufer zurückgefordert werden, wenn es nicht zum Vertragsabschluss kommt.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

15.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.

15.2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

15.3. Sollte aus irgendeinem Grund eine der oben stehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder für unverbindlich erklärt werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.

15.4. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.